Wie weit dürfen gemeinnützige Organisationen politisch tätig werden?

Panoramaaufnahme einer Demonstration. Abgebildet sind viele Menschen mit bunten Plakaten, im Hintergrund der Bundestag.
Großdemo gegen Rechts mit über 160.000 Teilnehmern vor dem Bundestag am 25. Januar 2025

Die CDU beschwert sich darüber, dass auch gemeinnützige Organisationen, die auch teils öffentliche Gelder erhalten haben, zu Demonstrationen gegen die AFD und auch CDU aufruft. Mathias Middelbeeg behauptet sogar „Ein solches Agieren ist ganz sicher nicht mehr gemeinnützig und auch nicht förderungswürdig durch Steuermittel der Allgemeinheit“. Doch stimmt das überhaupt? Spätestens seit dem Attac-Urteil 2019 fragen sich das auch viele gemeinnützige Organisationen selbst.

Dies ist eine Ergänzung zu meinem Mastodon-Post zu diesem Thema. Es ist natürlich keine Rechtsberatung und kann nicht alle möglichen Fälle abdecken.

Das es selbst unter Finanzämtern große Unstimmigkeiten darüber gibt, zeigte bereits vor einigen Jahren die für Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, ein Zusammenschluss verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen. In einer durch die Otto-Brenner-Stiftung[1] geförderten Studie konnte gezeigt werden, dass Finanzämter Vereine mit politischen Zielen trotz identischen Satzungen und Vereinszwecken höchst unterschiedlich behandeln. So gibt es auch schon länger Kritik an der nicht sehr klar formulierten Gesetzeslage. Dennoch haben sich ein paar Grundregeln etabliert, in denen politisches Engagement auch für gemeinnützige Organisationen stattfinden kann.

Zum einen ist bereits seit langem auch grundsätzlich ein gewisses politisches Engagement durch die Finanzverwaltung und Rechtssprechung anerkannt: „Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus“ ist langer Grundsatz der Rechtsprechung[2]. Das ist auch logisch: Wenn durch die Tagespolitik das Erreichen der gemeinnützigen Ziele verhindert wird, ergibt es sich diese zu kritisieren und Forderungen zu erheben. Trotzdessen, dass gemeinnützige Organisationen „parteipolitisch neutral“[3] bleiben müssen, kann die Kritik an Parteien notwendig sein, und es ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen mit der Forderungen anderer.

Dass als gemeinnützig Anerkannte Organisationen auch nicht unbeschränkt politisch tätig sein dürfen, ergibt aber auch Sinn: Sie sollen nicht zu politischen Organisationen Konkurrenz machen, und dürfen auf keinen Fall – da das Gemeinnützigkeitsrecht weniger streng als das Parteienrecht ist – als intransparentes Vehikel für Parteiinteressen missbraucht werden[4]. Dies steht bei Organisationen, die sich mehrheitlich anderweitig betätigen (also z.B. in „klassischer Vereinsarbeit“) auch nicht zum Zweifel – politische Aktivität ist dann nur ein untergeordnetes Mittel zum Zweck sein, und nicht selbstzweck. So sehen das auch die Finanzverwaltung und Gerichte: „Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele der Körperschaft dient“[5].

Eine Umweltorganisation, die etwa gegen Umweltverschmutzung zu Demonstrationen aufruft, und ein Verein gegen Diskriminierung, der Gesetze zur Bekämpfung eben jener fordert tut dies ja unmittelbar zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks. Dementsprechend Parteien zu kritisieren, die gegen jene gemeinnützige Zwecke agieren, muss also gestattet sein.

Wenn also ein Politiker fordert, in Zukunft davon Fördermittel abhängig machen zu wollen, zeigt dies ein zweifelhaftes Verständnis zur Gemeinnützigkeit und auch zur Demokratie im Allgemeinen auf. Dies gilt insbesondere, da bereits jetzt AfD-Politiker auf kommunaler und Kreis-Ebene mit über Fördermittel(vergabe) entscheiden. Hier schließt sich auch der Kreis: Rechtsextremismus bedroht die Ausübung fast aller als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Wenn nicht unmittelbar (Klima-Leugnung, Diskriminierung) dann doch mittelbar. Auch deshalb betont etwa eine Studie der Gesellschaft für Freiheitsrechte, dass „Körperschaften [sich] gegen die Aspekte rechtsextremer Positionen wenden [können], die eine Gefährdung der jeweiligen Zweckverwirklichung darstellen“. Und selbst wenn der eigene Zweck nicht durch Rechtsextremismus angegriffen wird, ist vereinzeltes, über die Satzung hinausgehendes politisches Engagement zulässig, solange dafür keine Vereinsgelder ausgegeben werden. Nur weil man gemeinnützig ist, muss man sich nicht alles gefallen lassen.


  1. Affiliation der Stiftung mit der IG-Metall ↩︎

  2. Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) vom 29.8.1984, I R 203/81, BStBl II S. 844; Zitiert nach AEAO zu § 52, Absatz 16 ↩︎

  3. Dies wird zwar häufig hochgehalten, und findet sich in Urteilen und Anwendungserlass der Abgabenordnung wieder (AEAO) – es weiß so richtig allerdings keiner, was das genau heißt. Eindeutig ist lediglich die Förderung von Parteien untersagt... ↩︎

  4. Konkretes Beispiel: Parteien müssen Großspender nennen, gemeinnützige Organisationen jedoch nicht. So kam es etwa bei dem Förderverein des Bündnisses Sarah Wagenknecht (BSW) zu Kritik – dieser hatte bereits vor der Parteigründung Spenden für die Partei eingesammelt. Es war zunächst unklar, ob der Verein sich selbst freiwillig die gleichen Transparenzziele wie für Parteien auferlegt. ↩︎

  5. BFH-Urteil vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl 1989 II S. 391; nach AEAO zu § 52 Abs. 16 ↩︎

Weitere Details gibt es unter folgenden Quellen: